Bei der Einstufung werden verschiedene Kategorien betrachtet: Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Je nach Bedarf des jeweiligen Patienten wird dann in Pflegegrade eingeteilt. Die Einteilung erfolgt nach einem Punktesystem. Die Pflegegrade unterteilen sich wie folgt:
Pflegegrad 1
Die Personen leiden nur unter einer geringen Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit. Die Selbstständigkeit gilt es hier so gut es geht zu erhalten. Viele Menschen, die unter den alten Pflegestufen nicht eingestuft werden konnten, können in dem neuen Pflegegrad 1 berücksichtigt werden. Hier müssen mindestens 12,5 Punkte im Begutachtungsverfahren erreicht werden. Man hat zwar noch keinen Anspruch auf Pflegegeld, jedoch kann man Betreuungs- und Entlastungsleistungen von monatlich 125 Euro beantragen, sowie Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro pro Monat.
Pflegegrad 2
Menschen mit Pflegegrad 2 sind bereits erheblich in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt. Mit dem neuen Begutachtungsverfahren müssen hier mindestens 27 Punkte erreicht werden. Hier gibt es bereits einen Anspruch auf Pflegegeld von monatlich 316 Euro, da man bereits auf fremde Hilfe angewiesen ist, um das Leben zu bewältigen. Hinzu kommen Pflegesachleistungen von 689 Euro sowie Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro pro Monat.
Pflegegrad 3
Hier liegt bereits eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Menschen mit der ehemaligen Pflegestufe 1 und eingeschränkter Alltagskompetenz sowie Betroffene mit ehemaliger Pflegestufe 2 werden direkt in diesen Pflegegrad eingestuft. Für diesen müssen mindestens 47,5 Punkte vorliegen. Betroffene können etwa nicht mehr selbst Orts- oder Positionswechsel vornehmen. Sie können Pflegegeld in Höhe von monatlich 545 Euro, Pflegesachleistungen im Wert von 1298 Euro und Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro beanspruchen.
Pflegegrad 4
Bei Pflegegrad 4 liegt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Wie bei Pflegegrad 3 werden Menschen aus den ehemaligen Stufen 2 und 3 automatisch in diesen Grad eingegliedert. Beispielsweise ist die zeitliche und örtliche Orientierung bei diesen Pflegebedürftigen sehr stark beeinträchtigt. Voraussetzung ist die Erreichung von mindestens 70 Punkten nach dem neuen Begutachtungsverfahren. Betroffenen stehen ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 728 Euro, Pflegesachleistungen in Höhe von 1612 Euro und Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro zur Verfügung.
Pflegegrad 5
Beim Pflegegrad 5 kommen neben der schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit noch die besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung hinzu. Dazu zählen etwa Pflegebedürftige, die beatmet werden müssen. Für diesen Pflegegrad muss man mindestens 90 Punkte erreichen. Hier stehen den Betroffenen mindestens 901 Euro Betreuungs- und Entlastungsleistungen pro Monat, Pflegesachleistungen im Wert von 1995 Euro und Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro zur Verfügung.